X.

Nicht zuletzt muß daran erinnert werden,dass Strafrecht und
Strafjustiz
- jedenfalls
seit dem Kommunistenprozeß zu Köln im Jahre 1852 und den
Bismarckschen
Sozialistengesetzen - gegen den politischen Gegner auf der
linken Seite
eingesetzt
werden.

Das ganze vorgenannte Arsenal imperialistischen Straf- und
Strafverfahrensrechts
findet hier seine unmittelbar politische Verwendung, so die
Begriffe der
bösen
Gesinnung, der bösen Absicht, der Gefährlichkeit und
Unbelehrbarkeit des
Täters,
der Notwendigkeit von Strafschärfungen aus Gründen der Spezial-
und
Generalprävention usw. und nicht zuletzt die Ausbreitung der
polizeilichen und
auch nachrichtendienstlichen Tätigkeit im Vorfeld und im
Anfangsstadium
des
Strafprozesses.

Besonders wichtig ist dabei die Kriminalisierung des
politischen
Gegners,um ihn
in der Öffentlichkeit als »Kriminellen« zu diskriminieren.

So wurden und werden in den aktuellen politischen Prozessen
DDR-Hoheitsträger
offiziell nicht aus politischen Gründen verfolgt und bestraft,
etwa weil
sie in einem
Teil Deutschlands auf Kosten des Kapitalismus den Sozialismus
zu
verwirklichen
bestrebt waren - worin der eigentliche und wahre Grund ihrer
Strafverfolgung
besteht - ,sondern wegen angeblicher krimineller Handlungen

Am krassesten dürfte dabei die Verurteilung Mielkes, des
langjährigen
Ministers
für Staatssicherheit der DDR, wegen eines angeblichen
Polizistenmordes
vor mehr
als sechzig Jahren - unter Nutzung von NS-Akten - sein.

Jedenfalls verdeutlicht die hier vermittelte Gegenüberstellung
des
imperialistischen Strafrechts mit dem Strafrecht des
bürgerlichen
Liberalismus,
daß ersteres nicht nur aus letzterem hervorging, sondern dieses
gerade
in den
Hinsichten negiert, die s.Zt. den (auch zivilisatorischen)
Fortschritt
eben jenes
Strafrechts des bürgerlichen Liberalismus ausmachte.



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E N D E