Informazione

Vent'anni in Italia, espulsa

La donna ha marito e figli a Roma. Rinchiusa nel Cpt

ROMA In Italia vive già dal 1988, quando il padre e altre 44 famiglie
si trasferirono dalla Jugoslavia nel campo nomadi di via Salvini. A
quei tempi Nevresa aveva solo 13 anni. Da grande si è sposata al
comune di Roma ed è diventata madre di 4 figli, tre dei quali
regolarmente iscritti a scuola. Ma lei non può rimanere in Italia:
deve essere espulsa. Questa la decisione del prefetto di Teramo. E
questo è quello che sta accadendo a Nevresa Hamidovic, ora detenuta
nel centro di permanenza temporanea di Ponte Galeria. Tutto ha inizio
la scorsa settimana. Nevresa e il marito, Mammut, si trovano ad Alba
Adriatica, in provincia di Teramo, come ogni anno. Qui uniscono
l'utile al dilettevole: vendono le rose per strada e portano i figli
al mare. Il 19 luglio scorso si trovano in un giardino pubblico dove i
bimbi giocano e vengono fermati per un normale controllo dai
carabinieri. Mammut mostra la carta d'identità e il permesso di
soggiorno. Nevresa porge il passaporto e il permesso, ma è scaduto e
così, inizia l'odissea. Mammut e la moglie spiegano che la donna,
originaria di Saravejo, è riuscita a riavere il passaporto solo nel
2004, perché l'altro era bruciato in un incendio. Prima era stato
impossibile: il caos generato dalla guerra aveva reso difficile
risalire all'identità della donna. Il permesso di soggiorno doveva
essere solamente rinnovato. I carabinieri però non sentono le loro
ragioni e conducono Nevresa alla prefettura. Qui il prefetto di Teramo
firma l'ordine d'espulsione e la donna viene trasferita nel Cpt romano
di Ponte Galeria.

Una vicenda la sua, come quella di molti altri, paradossale. Nevresa è
sempre stata in Italia, in Bosnia non ha nessuno e tutti i suoi
parenti sono qui. Lei risulta già nel censimento del 1995, prima nello
stato di famiglia del padre e ora in quello del marito. Ha tutte le
pratiche che servono per restare in Italia. In più Mammut è in
possesso del 730 in quanto socio di una cooperativa. E ora è
disperato. «Se lei parte che faccio? Devo andare anch'io via con lei?
- chiede - e i miei figli? E lei lì dove va a stare?». Infatti a
Sarajevo Nevresa non ha una casa. «Se portano via lei che fanno,
portano via tutti i nomadi?», chiede ancora Mammut.

Intanto l'avvocato della donna, Luca Santili sta già preparando un
ricorso contro l'espulsione. «Nevresa - dice - ha subito una procedura
anomala: il Testo Unico della Bossi-Fini prevede che l'immigrato in
possesso di regolare permesso di soggiorno, che è stato
impossibilitato a rinnovarlo, non venga trattenuto in un centro di
permanenza temporanea. Il decreto - continua il legale - prevede
infatti che venga consegnato l'ordine d'espulsione e venga consentito
all'immigrato di lasciare con i propri mezzi il paese». Per l'avvocato
«la prefettura ha applicato un procedimento standard senza dare luogo
ad un'istruttoria specifica».

Sul caso sono intervenuti l'Arci e l'assessore alle politiche
giovanili dell'XI municipio, Gianluca Peciola. «Questa vicenda è
allucinante - dice l'assessore - anche perché il suo nome rientra
nelle liste del comune di Roma delle persone interessate alla nuova
collocazione del campo nomadi di via Savini». L'assessore ha inviato
una lettera al prefetto di Teramo chiedendo di riesaminare il caso di
Nevresa. «Questo episodio - accusa Peciola - oltre a confermare
l'illegalità dei Centri di permanenza temporanea, evidenzia che finché
il comune di Roma rimarrà inadempiente al progetto di spostamento del
campo nomadi, molti dei suoi membri saranno esposti alle misure
incivili della Bossi-Fini. La signora Nevresa deve essere subito
rilasciata per raggiungere la propria famiglia».

Ieri sera l'assessore, insieme a una mediatrice culturale dell'XI°
municipio si è recato al Cpt di Ponte Galeria per verificare le
condizioni della donna, ma non è stato fatto entrare.

IGOR JAN OCCELLI

Il Manifesto
26/7/2005

--------------


Carissimi vi invio un appello per nevresa donna di vicolo savini che
sta a ponte galeria, pur avendo marito in regola e figli nati a roma.
E' questa una cosa gravissima che se dovesse essere solo il primo caso
sarebbe una tragedia perchè molte sono le donne rom in questa
condizione. per questo vi mando un appello e vi chiedo di
sottoscriverlo e farlo girare, grazie

Patrizia <p.pellini@...>


Appello per la liberazione di Nevresa


Nevresa è una mamma di cinque figli tutti minorenni e tutti nati a Roma.
Alcuni di questi bambini sono molto piccoli e da una settimana
piangono perchè la mamma non è con loro. La loro mamma è a Ponte
Galeria, in un "Centro di Permanenza Temporanea", una delle forme di
lager moderni meglio riuscite.
Il marito di Nevresa ha un regolare permesso di soggiorno, i bambini
di Nevresa sono nati a Roma, esiste una Convenzione Internazionale dei
Diritti dei Bambini, che li difende da traumi psichici e fisici, e che
vede nella vicinanza ai genitori, madre e padre, un elemento centrale
per una crescita sana e armoniosa.
E' già molto difficile crescere dei bambini nella roulotte del campo
di Vicolo Savini, ma almeno era garantita l'integrità del nucleo
familiare. Adesso Nevresa sta a Ponte Galeria, e i suoi bambini
piangono a casa.

Noi siamo la rete territoriale "Ultimo Inverno a Vicolo Savini", che
faticosamente, e ormai da troppo tempo, affianca i rom nella richiesta
di passare dalla favelas di Vicolo Savini a uno spazio dignitoso dove
vivere e crescere i propri figli. Purtroppo molte sono state le
battaglie, ma l'obiettivo non è ancora raggiunto.
Questa sottrazione di Nevresa alla sua famiglia è un ennesimo sopruso.
E' tutto molto legale, forse, ma nello stesso tempo è tutto una
negazione dei diritti e della giustizia.

Il Municipio Roma XI, con l'Assessorato all'Intercultura ha posto con
forza alle Istituzioni preposte il caso di questa donna, scegliendo in
modo inopinabile da che parte stare, con la giustizia e con gli ultimi
della terra.

Sosteniamo questa scelta in modo incondizionato e continueremo a
batterci a difesa di questa donna e di tutte le persone ingiustamente
vessate.


Rete territoriale "Ultimo inverno a vicolo Savini", ACTION, Arci
Solidarietà Lazio, Arci Roma, Associazione culturale "A. Musu", Gruppo
Intercultura Consulta Femminile Municipio Roma XI, Cooperativa Rom
Bosnia Herzegovina ONLUS, Cobas Scuola Municipio Roma XI, Commissione
Immigrazione Federazione Roma Rifondazione Comunista, C.S.O.A. "La
Strada", associazione "Occhio del Riciclone", Rete Alternativa
Informazione Nonviolenta.


Per adesioni p.pellini@...

SERBIA: TPI, 500.000 EURO A GENERALE PER RESA ALL'AJA


(ANSAmed) - BELGRADO, 21 LUG - Il governo serbo ha accordato un aiuto
di 40 milioni di dinari (mezzo milione di euro) ad un generale
accusato di crimini di guerra perche' si consegnasse volontariamente
al Tribunale penale internazionale dell'Aja (Tpi). Lo ha confermato il
ministero delle Finanze in un comunicato diffuso ieri a Belgrado.
''Il governo serbo ha accordato un aiuto di 40 milioni di dinari al
generale Vladimir Lazarevic per la sua resa volontaria al Tpi''
afferma il comunicato firmato dal ministro delle Finanze Mladjan
Dinkic. La decisione e' stata approvata il 3 febbraio e lo stesso
giorno Lazarevic si e' consegnato all'Aja.
Il generale ha deciso di presentarsi volontariamente al Tribunale dopo
un colloquio con il primo ministro serbo Vojislav Kostunica. Dopo la
partenza di Lazarevic per l'Olanda, un ministro del governo di
Kostunica ha offerto, in segno di gratitudine, un'automobile alla
famiglia del generale. Lo stipendio mensile medio in Serbia e' di 200
euro. (ANSAmed). COR-KTY21-LUG-05 10:19 NNNN
21/07/2005 19:09

( vedi anche / see also:
QUELLI CHE LA SANNO SEMPRE PIU' LUNGA DEGLI ALTRI
SOMEBODY KNEW IN ADVANCE
http://it.groups.yahoo.com/group/crj-mailinglist/message/4496
http://it.groups.yahoo.com/group/crj-mailinglist/message/4502 )


The Pakistani Connection: The London Bombers and "Al Qaeda's Webmaster"
Where are the Maps of the London Underground?
(Michel Chossudovsky, GlobalResearch.ca)

British investigators have uncovered that the "London bombers" had
connections to a mysterious Pakistani engineer named Mohammed Naeem
Noor Khan, also known as Abu Talha, who was allegedly behind last
year's planned terror attack on Wall Street, the World Bank and the
IMF. Recent press reports suggest that the attacks on the London
subway were part of a coordinated plan, which also targeted financial
buildings in the United States...

http://www.uruknet.info/?s1=1&p=13915&s2=21

LONDRA. IN SIMULTANEA: VERI ATTENTATI ED ESERCITAZIONE ANTITERRORISMO

Un'agenzia di consulenza con contatti con il governo e la polizia
stava effettuando un'esercitazione per una compagnia, il cui nome non
e' ancora stato reso noto, che prevedeva la simulazione di un
attentato nella metropolitana di Londra, esattamente nello stesso
tempo e nello stesso luogo in cui si sono verificate le reali
esplosioni la mattina del 7 luglio

http://www.comedonchisciotte.org/site/modules.php?name=News&file=article&sid=1174

Die Service-Provider des Terrors

The following companies are involved in providing services to Mr.
Al-Fagih:
United States - web servers: Everyone's Internet, Houston, TX
Canada - domain name registrar: Tucows, Inc., Toronto, ON
United Kingdom - domain name registration service: PIPEX
Communications Hosting Ltd (dba 123-reg.co.uk), Nottingham
Germany - email for Al-Fagih: Lycos Europe GmbH, Gutersloh ...

http://www.writersblog.de/broeckers/index.cfm?mode=day&day=7&month=7&year=2005

More Explosions in London: Psy-ops in Progress
(Paul Joseph Watson & Alex Jones /Prison Planet)

Ask the question, who benefits? Today is the last day of parliament
before an 80 day break. So if the governmen wanted to get those
anti-terror measures through which were proposed after the 7/7
bombing, then this status of high alert is the perfect climate to get
them rammed through without dissent. Sky News reported that members of
parliament could be recalled tonight in a special session for the
express purpose of passing that legislation. And what does the
legislation include? Designating anyone who writes articles or puts
out a website that advocates or gives aid and comfort to the terrorists...

http://www.uruknet.info/?s1=1&p=13950&s2=22

Strategy of Tension Continues
(Kurt Nimmo, Another day in the empire)

More "incidents" in London. "This incident has shaken me out
completely and I am afraid to say I have lost my calm," a poster on
the BBC site admits. "This cant be happening to us, not again," writes
another. "Only one person was reported wounded, but the explosions
during the lunch hour caused major disruption in the city and were
hauntingly similar to the July 7 bombings in which 52 people and four
suicide attackers were killed," reports the Associated Press....

http://www.uruknet.info/?s1=1&p=13937&s2=22

How Black Ops Staged the London Bombings
(Fintan Dunne, BreakForNews.com)

...That's the tale of the "suicide bombers." The big problem with this
account is that a terror group would never deliberately waste valuable
human resources in suicide attacks, when suicide tactics are not
needed. In answer, mainstream media are now also pushing the line that
they may have been duped --and didn't know the bombs would explode
immediately they were set. In alternative media some are also pushing
the idea that they simply thought they transporting drugs. Both
explanations assume the four did actually carry the bombs onto
London's Underground trains and a bus. Which of course, they didn't.
All this has been misdirection...

http://www.uruknet.info/?s1=1&p=13972&s2=23

The "Magic Bomb" Theory
(Mark Faulk)

... In a seemingly innocuous article in the British newspaper
Cambridge Evening News, 32 year-old dance instructor Bruce Lait, in an
interview from his hospital bed, said that "The policeman said 'mind
that hole, that's where the bomb was'. The metal was pushed upwards as
if the bomb was underneath the train. They seem to think the bomb was
left in a bag, but I don't remember anybody being where the bomb was,
or any bag." Read that last part again, very slowly, and let it sink
in. "The metal was pushed upwards as if the bomb was underneath the
train." "They seem to think the bomb was left in a bag, but I don't
remember anybody being where the bomb was, or any bag"...

http://www.uruknet.info/?s1=1&p=14012&s2=24

UK Channel 4 Whitewash London Underground Exercise Story
(Paul Joseph Watson, Prison Planet)

A firestorm erupted amongst alternative media after this website first
highlighted the inconceivable coincidence of Visor Consultants holding
an exercise which centered around bombs exploding in the exact areas
and at the same time as happened during the real 7/7 London
Underground attack. However, no mainstream media has reported on this
massive story, instead focusing on drills that had taken place months
and years before the actual event. Until now. British Channel 4 News
has produced a special report which whitewashes the entire affair as
one big coincidence and attacks this website for even questioning the
unusual nature of the concurrent exercises and attacks on 7/7...

http://www.uruknet.info/?s1=1&p=14010&s2=24

British Cops trained in Israel
"Operation Kratos": London Met Police Special Operations Unit "Shoot
to Kill"
(Michel Chossudovsky, GlobalResearch.ca)

The cold blooded murder of Jean Charles de Menezes, in the Stockwell
underground was no accident. London Metropolitan Police had approved a
policy of "shoot to kill": "a controversial tactic deployed only in
the most extreme circumstances but one police have been preparing to
use for the last two weeks.". The shoot to kill policy was undertaken
under the auspices of "Operation Kratos", named after the mythical
Spartan hero. It was carried out by the London Metropolitan's elite
SO19 firearms unit often referred to as the Blue Berets. The latter
are described as the equivalent to the US SWAT teams, yet in this
particular case, they were not wearing uniforms...

http://www.uruknet.info/?s1=1&p=14055&s2=25

The London Police's Mossad-style Execution of a 'Suspect'
(Professor John Gardner, Globalresearch.ca)

Like many of my fellow-Londoners I am less alarmed by suicide bombers
than I am by the police's Mossad-style execution of a 'suspect' (who
turned out to be a completely innocent passer-by) on Friday 22 July.
This is not because we are at greater risk of death at the hands of
the police than at the hands of the bombers. (Both risks are pretty
tiny, but of the two the risk posed by the police is clearly smaller)...

http://www.uruknet.info/?s1=1&p=14146&s2=28

Punishment for looking like a terrorist -- Five shots to the head
(Stan Moore, MMN)

If you happen to be Brazilian or a Sikh or Portuguese or some other
swarthy, dark-haired culture, don't enter the London subway systems
looking suspicious. As far as police are concerned, your
suspiciousness carries with it the death penalty. You can't be allowed
to trigger a hidden bomb, even if you don't have a bomb. Your looks
combined with the terror in the hearts of the police and the citizenry
means you will be shot and killed, and then it can be determined if
you are a real threat. Or the police will shrug and say, "Oops. Sorry."...

http://www.uruknet.info/?s1=1&p=14047&s2=25

Was a "Bomber" Superimposed onto Metropolitan Police Surveillance
Camera Photo?
(Citizens For Legitimate Government)

...The CLG has also inspected this image. "The white-hatted man was
apparently superimposed onto the photo. Not only is his arm 'behind' a
railing that is supposedly several feet behind HIM, but also, upon
magnification in Photoshop, part of the bar actually goes into his
head. This was 'touched-up,' but pixels of his head mix unmistakably
with pixels from the railing." --Michael Rectenwald...

http://www.uruknet.info/?s1=1&p=14065&s2=25

No Video of the 3 Bombers Inside the London Subway Cars before they
blew up?
(Dick Fojut, GlobalResearch.ca)

EVERY London bus and Underground train car has multiple Video Cameras!
The Police claim the bus videos malfunctioned, but made no similar
claim about the video cameras in the Underground train cars. The
Muslim men are claimed to have ridden from Luton to King's Cross where
they split up to take separate trains. I've also read it takes about
25 minutes to ride from Luton station to where the bombs were
detonated. Therefore, there MUST be some 25 minutes continuous video
of first four men, riding from Luton, then video of each (supposed)
"Muslim" Bomber, seated with his rucksack on each of the 3 separate
Underground cars, riding from King's Cross - to where the 3 bombs
exploded SIMULTANEOUSLY!...

http://www.uruknet.info/?s1=1&p=14083&s2=26

The July 21 Attack: The Pictures of the Four Suspects: Where are the
Other Passengers?
(Globalresearch.ca)

A Guardian Report has released a set of images "of four men they
'urgently need to trace' in connection with July 21's failed bombings
on three tube trains and a bus in London. All of the suspects entered
Stockwell underground station just before 12.25pm, apart from the
fourth suspect who is wanted for the failed attack at Shepherd's Bush
station." What is striking in these images from the CCTV cameras is
that there seem to be very few other passengers in the London subway
at a very busy of the Day In fact the train carriage in the picture
below is, with the exception of the suspected terrorist, empty at.
12.53 pm...

http://www.uruknet.info/?s1=1&p=14107&s2=27

LA TEORIA DELLA ''BOMBA MAGICA''
(MARK FAULK, Comedonchisciotte.org)

Questa è una storia di terroristi che scompaiono, borse che non
esistono, indagini raffazzonate, ma soprattutto, questa è una storia
di bombe magiche.E' la puntata pilota di Crime Scene Investigation. E'
la legge di base della fisica. E' così elementare, mio caro Watson,
che anche un ballerino - sconvolto dallo shock di essersi seduto
proprio davanti al sedile in cui una delle bombe fu piazzata due
settimane fa, in un treno del Tube - potrebbe capirlo...

http://www.uruknet.info/?s1=1&p=14124&s2=27

IL TERRORISTA, "ISOLATO SOCIALE"?
(Massimo Mazzucco, LuogoComune.net)

Offro mille dollari a chiunque riesca a farsi fotografare
completamente solo, in un qualunque vagone o corridoio della
metropolitana, o su un qualunque autobus di Londra, a mezzogiorno di
un qualunque giorno della settimana. E offro centomila dollari a
qualunque quartetto di amici, che riesca a fare la stessa cosa
contemporaneamente, su quattro diversi autobus o vagoni della
metropolitana, negli stessi orari della stessa giornata. Capodanno,
Ferragosto e Lunedi di Pasqua compresi. Curiosamente, l'ultima volta
che si registrò un tale caso di "isolamento sociale", fu nel
riconoscimento di Timothy McVeigh, l'uomo che avrebbe, secondo l'FBI,
demolito mezzo Murray Building di Oklahoma City con un semplice
furgoncino carico di "bombe al letame"...

http://www.uruknet.info/?s1=1&p=14089&s2=27

(deutsch / english / italiano)

Varvarin: licenza di uccidere

1. Varvarin: licenza di uccidere
La Corte di Appello di Colonia ha rigettato ieri l'istanza dei parenti
delle vittime e dei sopravvissuti al raid NATO sul paesino serbo di
Varvarin... (a cura del CNJ)

2. German court rejects Serbs' appeal over 1999 bridge bombing (AFP)

3. Deutsches Gericht wies serbische Klage wegen NATO-Bombenkrieg 1999
erneut ab
(Jürgen Elsässer / Rüdiger Göbel / Heinz-Jürgen Schneider)

4. Ergänzende Ausführungen zu den die gesamtschuldnerische Haftung
begründenden Tatsachen... (U. Dost, Rechtsanwalt)

VEDI / SIEHE / SEE ALSO:
http://www.nato-tribunal.de/varvarin/index.htm


=== 1 ===

Varvarin: licenza di uccidere

(a cura del CNJ)

La Corte di Appello di Colonia ha rigettato ieri l'istanza dei parenti
delle vittime e dei sopravvissuti al raid NATO sul paesino serbo di
Varvarin contro il governo federale tedesco.

Nel bombardamento del ponte a Varvarin, il 30 maggio 1999, dieci
persone rimasero uccise, 17 riportarono ferite gravi e altre 30
rimasero ferite lievemente. Il ponte non era un obbiettivo militare.
Gli aerei Nato lo colpirono in due attacchi consecutivi; la
maggiorparte delle vittime furono abitanti accorsi per soccorrere i
feriti del primo raid.
Furono centinaia, d'altronde, gli obbiettivi civili colpiti, e circa
1500 le vittime civili di quella aggressione criminale della quale si
resero corresponsabili i governi europei di "centrosinistra".
La decisione della Corte di Appello di Colonia rappresenta l'ennesimo
penoso tentativo di insabbiare le cause intentate contro la NATO per
la aggressione del 1999. Tutte le altre denunce, presentate a numerose
istanze - di vari paesi o sovranazionali - sui crimini di guerra della
Nato in Jugoslavia sono state già bloccate per "ragion di Stato",
comprese quelle italiane, e quella presentata dalla Jugoslavia alla
Corte Internazionale dell'Aia (vedi alla pagina:
https://www.cnj.it/24MARZO99/giudiziario.htm - in costruzione).

Tuttavia, come è spiegato nella intervista ad uno degli avvocati
tedeschi che difendono la parte offesa, la causa per Varvarin verrà
portata alle istanze superiori. Perciò, le vittime di Varvarin hanno
tuttora urgente bisogno del nostro sostegno. Per contribuire, si puo'
versare sul conto tedesco:

Vereinigung deutscher Juristen,
Berliner Sparkasse,
BLZ 100 500 00, Kto.: 33 52 20 14


Sulla causa intentata in Germania per il bombardamento di Varvarin si
veda anche, ad esempio:

IL SITO INTERNET DEL COMITATO TEDESCO CHE SOSTIENE LA CAUSA
http://www.nato-tribunal.de/varvarin/index.htm

NATO - Kriegsopfer klagen gegen die Bundesrepublik Deutschland
(Memoria d'appello indirizzata alla Corte Suprema di Colonia)
http://it.groups.yahoo.com/group/crj-mailinglist/message/3770

Primo processo per i raid del 1999 (16 Ott 2003)
http://it.groups.yahoo.com/group/crj-mailinglist/message/2867
Varvarin 30/5/1999 (30 Ott 2003)
http://it.groups.yahoo.com/group/crj-mailinglist/message/2910
Varvarin-Bürger gegen Deutschland (9 Dic 2003)
http://it.groups.yahoo.com/group/crj-mailinglist/message/3000
Varvarin/Germania: sancito il diritto di ammazzare i civili ?
(11 Dic 2003)
http://it.groups.yahoo.com/group/crj-mailinglist/message/3009
Varvarin citizens to appeal to Higher Court in Cologne
(19 Dic 2003)
http://it.groups.yahoo.com/group/crj-mailinglist/message/3037
Projekt "NATO-Kriegsopfer klagen auf Schadenersatz"
(13 Feb 2004)
http://it.groups.yahoo.com/group/crj-mailinglist/message/3192
Varvarin-Klage: Kostenknebel aus Berlin
(26 Ott 2004)
...

nonche' larga parte del libro di Jürgen Elsässer
Kriegslügen ("Menzogne di guerra"),
specialmente nell'edizione aggiornata tedesca (2004):
https://www.cnj.it/documentazione/sanja.htm
(L'ultimo giorno di Sanja - Cosa racconterebbe della guerra una una
ragazza serba perita nel bombardamento di Varvarin)


=== 2 ===

http://www.spacewar.com/2005/050728134039.7aksw5it.html
Agence France-Presse - July 28, 2005

German court rejects Serbs' appeal over 1999 bridge bombing

COLOGNE, Germany - A German court on Thursday rejected
an attempt by 35 Serbs to claim compensation for
Germany's part in the 1999 bombing of a bridge in
Varvarin, Serbia, during the Kosovo conflict.
The appeal court in Cologne ruled that neither
international law nor German law allowed for such a
claim, upholding a decision made by a court in Bonn in
December last year.
The German state cannot be accused of "behaving like a
war criminal" as a result of the aerial bombing of the
bridge in the central Serbian town which killed 10
people and injured 17, the judges ruled.
The Serbs, all relatives or friends of the victims,
were claiming 536,000 euros (650,000 dollars) in
damages in a civil case which was the first of its
kind in Germany.
The claimants said that although no German military
personnel were in the planes which bombed the bridge,
Germany was part of the NATO operation and took part
in the decision to carry out the bombing.
The Serbs said after the ruling that they would now
take their case to the federal court of justice.
In claims backed up by Amnesty International, the
Serbs said the NATO air strikes on May 30, 1999, on
the town 160 kilometres (100 miles) south of Belgrade
violated international law because they targeted
civilians.
The bombing raid was carried out on a Sunday as a
market was being held near the bridge.
NATO says the bridge was a "legitimate" target because
it could have been used for military operations.
But a study produced as evidence by the Serbs showed
that the bridge was not strong enough to carry
vehicles of more than 12 tonnes, ruling out its use
for most military vehicles.
The United Nations and NATO took control of Kosovo in
June 1999, at the end of a war between Serbian armed
forces and ethnic Albanian rebels.


=== 3 ===

http://www.jungewelt.de/2005/07-29/010.php

29.07.2005 - Inland
Jürgen Elsässer

Freispruch für Kanzler Schröder

Deutsches Gericht wies serbische Klage wegen NATO-Bombenkrieg 1999
erneut ab

Das Oberlandesgericht Köln (OLG) hat am Donnerstag in zweiter Instanz
eine Schadensersatzklage von serbischen Kriegsopfern abgewiesen. In
dem Musterprozeß war der deutsche Staat zum ersten Mal nicht wegen der
Verbrechen des Naziregimes, sondern denen der Bundesrepublik verklagt
worden. Es ging um den ersten Krieg der Deutschen nach 1945, den
Angriff der NATO-Verbündeten auf Jugoslawien im Jahre 1999 –
vorangetrieben und beschlossen von der Regierung unter Kanzler Gerhard
Schröder.

Im NATO-Bombenhagel starben im Verlaufe des 78tägigen Krieges 2000
jugoslawische Zivilisten, darunter etwa 700 Kinder, des weiteren
fielen etwa 1000 Militärangehörige. Stellvertretend für alle
Hinterbliebenen klagten 35 Bewohner der mittelserbischen Ortschaft
Varvarin. Einer von ihnen war gestern bei der Urteilsverkündung dabei
– der Bürgermeister Zoran Milenkovic, Vater der getöteten 16jährigen
Sanja. Insgesamt verloren an jenem 30. Mai 1999 zehn Varvariner Bürger
ihr Leben, weitere 17 wurden schwer verletzt.

Im Urteil des OLG Köln wird zum einen bekräftigt, was bereits
erstinstanzlich für Recht befunden worden war: Individualkläger aus
einem Staat A (in diesem Fall Serbien-Montenegro) können einen Staat B
(in diesem Fall Deutschland) nicht verklagen, es sei denn, es liegt
ein entsprechendes zwischenstaatliches Abkommen vor. Damit wird erneut
eine Spaltung des Völkerrechts in Kauf genommen: Während die
NATO-Staaten ihre militärische Intervention gegen Jugoslawien als
Verteidigung individueller Menschenrechte – in jenem Fall: der
Kosovo-Albaner – darstellten, dürfen umgekehrt Individuen – im
aktuellen Fall die Varvariner – ihre ganz persönlichen Menschenrechte
nicht gegen Staaten verteidigen. Mit anderen Worten: Die
Menschenrechte sollen der NATO nützen, nicht den Menschen.

Immerhin stellten die Kölner Richter fest, daß der deutsche Staat für
strafbare Handlungen seines Personals haftet. Auf eine solche
Staatshaftung hatten sich die Kläger mit einer Fülle von Beweisen
bezogen: Das höchste Staatspersonal, nämlich die Bundesregierung, sei
an der Auswahl der NATO-Bombenziele beteiligt gewesen, und deutsche
Tornados hätten insgesamt 504 Einsätze geflogen.

Für das Gericht lag trotzdem keine strafbare Handlung vor, weil eine
Brücke als Angriffsziel immer militärisch vertretbar sei (also auch im
Falle des militärisch bedeutungslosen Varvarin). Allenfalls der
Zeitpunkt – Sonntagnachmittag, zur Marktzeit, während eines
Kirchenfestes – sei fragwürdig, aber eine deutsche Mitbestimmung über
die Uhrzeit des Zuschlagens sei ebensowenig nachgewiesen wie eine
direkte Beteiligung deutscher Piloten oder Flugzeuge. Bei den
Kampfhandlungen der NATO-Verbündeten aber habe sich Deutschland darauf
verlassen können, daß diese das humanitäre Volkerrecht beachten. An
dieser Stelle wurde im Publikum höhnisch gelacht. Ob die Richter die
Namen My Lai (Son My) und Abu Ghraib schon einmal gehört haben?

(Siehe auch Interview mit Heinz-Jürgen Schneider)

http://www.jungewelt.de/2005/07-29/019.php

29.07.2005 - Interview
Interview: Rüdiger Göbel

»BRD darf nicht straffrei bleiben«

NATO-Krieg gegen Jugoslawien wird Gerichte weiter beschäftigen.
Varvarin-Kläger wollen nach Urteil des OLG Köln in Revision gehen.
Gespräch mit Heinz-Jürgen Schneider

* Heinz-Jürgen Schneider ist Rechtsanwalt und vertritt mit seiner
Kollegin Gül Pinar Einwohner der serbischen Kleinstadt Varvarin, die
am 30. Mai 1999 bei einem Raketenangriff der NATO verletzt wurden. Bei
dem Angriff waren zehn Zivilisten getötet und 17 schwer verletzt worden.

F: Die Bundesrepublik Deutschland muß keinen Schadenersatz an zivile
Opfer des NATO-Luftangriffs auf die serbische Kleinstadt Varvarin
zahlen. Dies entschied am Donnerstag das Oberlandesgericht (OLG) Köln
in zweiter Instanz. Wie begründete der Vorsitzende Richter Hans-Peter
Prior die Entscheidung?

Hauptpunkt der Begründung ist, daß die Bundesrepublik Deutschland kein
konkretes Verschulden an dieser Tat trifft. Das Gericht in Köln ist
davon ausgegangen, daß die Bundesluftwaffe bei den ganzen Angriffen
auf Jugoslawien eine eher am Rand stehende Rolle gespielt habe, daß
die Identität der eigentlichen Todesbomber nicht geklärt werden konnte
und daß Deutschland darauf vertrauen konnte, daß ein Angriff auf
Varvarin in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht durch die anderen
NATO-Staaten ausgeführt wird.

F: Überrascht Sie die OLG-Entscheidung?

Nach der mündlichen Verhandlung im Februar hatten wir uns eine kleine
Erfolgsaussicht ausgerechnet. Das einzig Positive am jetzigen Urteil
ist, daß das OLG im Prinzip die juristische Begründung bestätigte, die
wir immer vertreten hatten – deutsches Staatshaftungsrecht ist
generell auch anwendbar für Individiualklagen von Opfern eines Krieges
unter deutscher Beteiligung. Ansonsten finden wir die Begründung und
auch den gewählten juristischen Maßstab völlig unzureichend.

F: Das OLG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung
Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zugelassen. Werden
Sie das Urteil anfechten und in die dritte Instanz gehen?

Das werden wir machen, auch wenn damit für die Opfer aus Varvarin ein
weiterer, mehrjähriger Instanzenweg vorgezeichnet ist. Es kann nicht
angehen, daß Deutschland straffrei an einem völkerrechtswidrigen
Angriffskrieg teilnimmt. Wir werden nicht stehen lassen, daß die
tatsächliche Beteiligung Deutschlands an diesem Krieg weiter
bagatellisiert wird. Die Bundesluftwaffe war mit 14
Tornado-Kampfflugzeugen über Jugoslawien im Einsatz. Es wurden über
500 Einsätze geflogen und dabei 236 Raketen verschossen. Das zeigt,
daß der deutsche Einsatz sehr massiv gewesen ist und es nicht das
Entscheidende ist, welcher Nationalität die Bomber gewesen sind,
sondern es ist entscheidend, daß Deutschland mithaftet, weil es Teil
dieser Kriegsmaschine gewesen ist.

F: Wie haben die in Köln anwesenden serbischen Kläger auf das Urteil
reagiert?

Bei der gestrigen Urteilsverkündung war der Bürgermeister von
Varvarin, Zoran Milenkovic, zugegen. Beim NATO-Angriff am 30. Mai 1999
wurde seine Tochter Sanja getötet. Er hatte, wie alle im Klägerteam,
ein klein wenig Hoffnung gehabt. Aber auch Zoran Milenkovic wußte
natürlich um den politischen Hintergrund und die grundsätzliche
Dimension dieses Verfahrens. Er stimmte mit uns darin überein, daß
Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

F: Die SPD-Grünen-Bundesregierung hatte versucht, die Kläger aus
Varvarin dadurch einzuschüchtern, daß sie ihnen ihre hohen
Anwaltskosten in Rechnung stellte. Wer trägt die Kosten des Verfahrens?

In dieser Instanz muß von seiten der Klägerinnen und Kläger ein Teil
der Kosten übernommen werden. Es ist ihnen zwar sogenannte
Prozeßkostenhilfe bewilligt worden, die stellt sie aber nur von den
eigenen Anwalts- und den Gerichtskosten frei. Die Kosten der Anwälte
der Regierung hätten sie zu tragen. Und natürlich ist auch die dritte
Instanz vor dem Bundesgerichtshof außerordentlich kostspielig, so daß
auch über die Finanzierung dieses Musterprozesses weiter in der
Öffentlichkeit nachgedacht werden muß.

F: Wie soll der Gang nach Karlsruhe finanziert werden?

Wir werden zunächst die Klägergemeinschaft in Varvarin über das Urteil
unterrichten. Ich kann Ihnen aber versichern, daß innerhalb der
notwendigen Monatsfrist diese Revision eingelegt wird. Über die
weiteren finanziellen Aspekte wird man die Öffentlichkeit unterrichten.

F: Sollten Sie auch beim BGH scheitern: Welche Möglichkeiten gäbe es
dann noch?

Der sogenannte ordentliche Rechtsweg ist damit beendet. Es ist aber
möglich, das Bundesverfassungsgericht anzurufen. So haben es auch die
griechischen Kläger wegen des Wehrmachtsverbrechens in Distomo 1944
gemacht. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Fall noch keine
Entscheidung getroffen. Sollte die im Sinne der Kläger positiv
ausgehen, könnte sie eine Ausstrahlung auf das Varvarin-Verfahren haben.


=== 4 ===

Da: "Ulrich Dost"
Data: Mer 8 Giu 2005 18:56:10 Europe/Rome
A: "'Coordinamento Nazionale per la Jugoslavia'"
Oggetto: Varvarin

Sehr geehrte Damen und Herren,
am 16. Juni 2005 [danach: 28 Juli] will das OLG Köln in dem
Berufungsverfahren jugoslawischer Staatsbürger gegen die
Bundesrepublik Deutschland eine Entscheidung verkünden. Anbei
übersende ich Ihnen die letzten Schriftsätze vor diesem Termin. Der
Ausgang des Verfahrens ist nach wie vor offen.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Dost
Rechtsanwalt

Kanzleiadresse:
Mandrellaplatz 7
12555 Berlin
Telefon (030) 88 471 430
Fax (030) 88 471 431

---

Oberlandesgericht Köln
Reichenspergerplatz 1

50670 Köln
vorab per Telefax: 02 21/77 11 600


Berlin,07. Juni 2005
3/04D02 Do/Ki

In dem Rechtsstreit
Ristic u.a. ./. BRD
- 7 U 8/04 -

wird im Nachgang zur mündlichen Verhandlung am 24.2.2005 und auf den
letzten Schriftsatz der Beklagten vom 19.4.2005 wie folgt erwidert.


1. Ergänzende Ausführungen zu den die gesamtschuldnerische Haftung
begründenden Tatsachen

Diejenigen Umstände, die die Haftung der Beklagten für die Schäden der
Kläger begründen, hat sie mit ihrem Schriftsatz
vom 19.4.2005 selbst vortragen und untermauern lassen. Zu ihrer
Verantwortlichkeit für den Militäreinsatz »Allied Force« führt die
Beklagte aus:

»Im NATO-Rat und im NATO-Militärausschuss wird nach dem Konsensprinzip
entschieden, da alle Teilnehmerstaaten die politische Verantwortung
für den NATO-geführten Einsatz im gleichen Maß und ungeachtet ihrer
tatsächlichen Beteiligung tragen« (vgl. Schriftsatz vom 19.4.2005, 1.
a), dort Seite 2)

Dazu ist anzumerken, dass die von der Beklagten irreführend als
»politisch« bezeichnete Verantwortung in Wirklichkeit die auf
Verträgen und Gesetzen beruhende rechtliche Gesamtverantwortung der
NATO-Mitgliedsstaaten für das Handeln ihrer in der NATO integrierten
militärischen Verbände, einschließlich aller ihrer Kommandoebenen,
ist. Dass dies die haftungsrechtliche Verantwortung der
NATO-Mitgliedsstaaten einschließt, versteht sich von selbst.

Bekanntlich ist nach Artikel 9 des NATO-Vertrags der NATO-Rat das
oberste Organ der NATO. Mit dem NATO-Vertrag wurde vertraglich
vereinbart, dass der NATO-Rat keine für die Mitgliedsstaaten
verbindlichen Entscheidungen trifft. Seine Beschlüsse haben
Empfehlungscharakter und bedürfen in jedem Fall zu ihrer Wirksamkeit
gesonderter einzelstaatlicher Entscheidungen. Rechtsfolgerichtig
konnte der im NATO-Rat am 8.10.1998 gefasste Beschluss zu der
Militäroperation gegen Jugoslawien nur durch die (erfolgte) Zustimmung
- wegen des Einstimmigkeitsgebots - aller NATO-Mitgliedsstaaten
wirksam werden.
Die Ausführungen der Beklagten in ihrem jüngsten Schriftsatz sind
unvollständig, soweit sie dort ausführen lässt,

»der NATO-Rat (würde) in seinen Entscheidungsprozessen vom
NATO-Militärausschuss unterstützt (werden)«.
(vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 19. 4. 2005, 1. a), dort Seite 2)

Ergänzend ist hinzuzufügen, dass der Militärausschuss als höchstes
Organ auf der militärischen Ebene der NATO für sämtliche militärischen
Angelegenheiten zuständig, dabei aber dem NATO-Rat untergeordnet ist.
Schon aus dem vertraglich fixierten Unterordnungsverhältnis ergibt
sich, dass auch der Militärausschuss keine für die
NATO-Mitgliedsstaaten verbindlichen Entscheidungen treffen kann.
Die rechtliche Verantwortung für das Handeln der NATO und ihrer dort
integrierten militärischen Verbände, einschließlich aller
Kommandoebenen, verbleibt in Friedenszeiten wie auch während eines
bewaffneten Konflikts bei den NATO-Mitgliedsstaaten. Die »politische
Verantwortung« für Entscheidungen der Beklagten in ihrer Eigenschaft
als NATO-Mitgliedsstaat ist gleichbedeutend mit der rechtlichen
Verantwortlichkeit. Anders ausgedrückt: erstere schließt die zweite in
sich ein und nicht aus.

Politisches Handeln hat sich im Rahmen des geltenden Rechts zu bewegen
und - darüberhinaus - messen zu lassen. Deshalb unterliegt es
gerichtlicher Überprüfbarkeit. Das ergibt sich schon aus dem
Rechtsstaatsprinzip, das ebenso wenig wie § 839 BGB in Zeiten eines
bewaffneten Konflikts von der Rechtsordnung suspendiert ist.

Jedenfalls kennt das Recht keine Abtrennung »politischer«
Entscheidungen, die die rechtliche Verantwortlichkeit der
NATO-Mitgliedsstaaten in irgendeiner Weise einschränkt, vermindert
oder sogar ausschließt. Sollte die Beklagte diesbezüglich einen für
die Entscheidung des Rechtsstreits rechtsrelevanten Unterschied in der
Weise sehen, dass sie, unter Ausschluss der Haftung, selbst "nur
politische Verantwortung" getragen haben will, hat sie dazu nichts
vorgetragen.
Die vorzitierten Ausführungen der Beklagten bestätigen und untermauern
die seit Beginn des Rechtsstreits von den Klägern vorgetragene
Rechtsauffassung, wonach es für die Frage der Haftung vorliegend nicht
darauf ankommt, ob die Beklagte unmittelbar mit eigenen Jagdflugzeugen
und Personal den Angriff auf die Brücke von Varvarin vollzogen hat.
Insoweit ist dem gegnerischen Vortrag in vollem Umfange zuzustimmen,
wenn die Beklagte ausführen lässt, dass die NATO-Staaten »im gleichen
Maß und ungeachtet ihrer tatsächlichen Beteiligung« für den
NATO-Einsatz "Allied Force" verantwortlich sind - und, ich darf
ergänzen - haften.

Mit diesen neuerlichen Ausführungen dürfte der dazu im Widerspruch
stehende, frühere Vortrag der Beklagten zur Haftungsfrage überholt
sein. In ihrem Schriftsatz vom 19.12.2002 hatte sie noch vortragen
lassen, dass die Haftung

»... allenfalls der NATO, nicht aber der Beklagten zugerechnet werden
(könne).«
(vgl. Schriftsatz vom 19.12.2002, IV. Ziff. 4, dort Seite 21)

Mit dem jüngsten schriftsätzlichen Vortrag stellt die Beklagte
erstmals den Vortrag der Kläger unstreitig, wonach die Zerstörung der
Brücke von Varvarin planmäßig im Rahmen der so genannten Zielplanung
vorbereitet und diese als so genanntes Einzelziel angegriffen und
zerstört wurde. Die Beklagte führt dazu aus:

»Für die Ausführung des vom NATO-Rat erteilten Gesamtauftrages war die
nachgeordnete militärische Ebene verantwortlich. Erst auf dieser Ebene
wurden auf der Basis des gebilligten Operationsplanes in Abstimmung
mit den jeweils an den konkreten Operationen beteiligten Nationen
situationsabhängig Einzelziele festgelegt. Für die Brücke von Varvarin
galten insoweit keine Besonderheiten.«
(vgl. Schriftsatz vom 19.4.2005, 1. b), dort Seite 2)

Mit diesem Eingeständnis der Beklagten ist nun streitlos gestellt
worden, dass der Luftangriff gegen die Brücke von Varvarin nicht
irrtümlich oder versehentlich, sondern eben planmäßig, letztlich in
bewusster Absicht erfolgt ist. Der Vortrag der Beklagten ist insoweit
unmissverständlich.

Schon die in meiner Klageschrift vom 24.12.2001 umfassend geschilderte
Art und Weise der in zwei Angriffswellen erfolgten Brückenzerstörung
beweist lückenlos eine geplante und zielgerichtet ausgeführte
Luftoperation. Ich verweise deshalb auf die Ausführungen in der
Klageschrift (IV., 2.2.4, dort ab Seite 145). Die Tatsache eines
geplanten Luftangriffs wird auch mit dem unter Beweis gestellten und
unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag bewiesen, wonach die beiden
Pressesprecher der NATO, Jamie Shae und Generalleutnant Walter Jertz,
auf Pressekonferenzen der NATO am 31. Mai und 1. Juni 1999, den
Luftangriff auf die Brücke nicht etwa wie auf die chinesische
Botschaft als Irrtum, sondern als rechtlich legitim erklärten. Ich
verweise auf meine Ausführungen in der Klageschrift (I., 4, dort Seite
104, außerdem: Anlagen 43 und 44 der Klage).
Von daher war für Spekulationen der Beklagten in vorangegangenen
Schriftsätzen, wonach

»... die Zerstörung der Brücke von Varvarin unter den konkreten
Umständen als "Exzess" anzusehen (sei)...«,
(vgl. Schriftsatz vom 19.12.2002, dort Seite 27, vorletzter Absatz)

von Beginn an kein Raum. Das insbesondere auch deswegen nicht, weil
die Beklagte mit dem gleichen Schriftsatz selbst den Beweis dafür
lieferte, dass die Bombardierung der Brücke von Varvarin planmäßig
erfolgte. Als Anlage 7 reichte sie ein Memorandum der NATO vom
17.12.2002 ein, indem explizit die geplante Durchführung dieses
Luftangriffs bestätigt wird:


»... Die NATO hielt sich bei dem Angriff auf die Brücke von Varvarin
äußerst genau an die oben erwähnten Grundsätze. Aus Gründen des
Schutzes und der Geheimhaltung von Einsätzen kann die NATO keine
konkreten Informationen über die Planung und Durchführung dieser
militärischen Operation preisgeben oder Einzelheiten über die genaue
Zielfestlegung und Bombardierung der Brücke liefern.«
(Vgl. Anlage 7 zum Schriftsatz der Beklagten vom 19.12.2002)

Ungeachtet dessen, dass die planmäßige Zerstörung der Brücke aus den
vorgenannten Gründen ohnehin als bewiesen anzusehen ist, bleibt
dennoch zu begrüßen, dass die Beklagte diese Tatsache im letzten
Schriftsatz unstreitig gestellt hat.

Der Vortrag der Beklagten stützt zusätzlich die Glaubwürdigkeit des
schon mit der Klageschrift als Zeugen angebotenen - und ohnehin
glaubwürdigen - deutschen Generalleutnants Walter Jertz, der in einem
Interview mit dem Nachrichtenmagazin »Focus« (Heft 41/2000, Interview
ab Seite 132) erklärt hatte, dass die NATO-Mitgliedsstaaten in die
Zielauswahl aktiv einbezogen waren, indem sie ihre Zustimmung zum
Angriff auf konkrete Ziele geben mussten und ein Angriff dann
unterblieb, wenn nur einer der Staaten die Zustimmung verweigerte. Ich
verweise auf meine ausführlichen Darlegungen unter Angebot der
Zeugnislegung in der Klageschrift (III. 3, dort Seite 118).

Die vorgenannten Äußerungen des Generalleutnants Walter Jertz stehen
inhaltlich in völliger Übereinstimmung mit den öffentlichen Äußerungen
des damaligen Verteidigungsministers Rudolf Scharping. Auch er
bestätigt, dass die Beklagte den Angriffen zustimmen musste:

»Ich hatte entschieden, dass wir... zwar Angriffen zustimmen sollten,
die militärischen Hauptquartieren in Belgrad galten oder
Einrichtungen, die Milosevic persönlich nutzte. Brücken in Belgrad und
anderswo sollten aus militärischen und politischen Gründen nicht mehr
angegriffen werden. Kanzler und Außenminister stimmten zu.«
(vgl. Schriftsatz der Kläger vom 7. Oktober 2003, dort Seite 14,
zitiert aus: Rudolf Scharping in »Wir dürfen nicht wegsehen Der
KOSOVO-KRIEG UND EUROPA«, Ullstein Buchverlag GmbH & Co KG, Berlin,
1999, dort Seite 187)

Ich darf daran erinnern, dass diese Entscheidung erst nach dem
Luftangriff auf die Brücke von Varvarin gefallen ist. Scharping teilte
sie Kanzler und Außenminister am 31. Mai 1999 mit. Zur Vermeidung
ausführlicher Wiederholungen wird auf den erstinstanzlich unter Beweis
gestellten und unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag in meinem
Schriftsatz vom 7. Oktober 2003 (dort ab Seite 13, 3. Absatz bis Seite
14) verwiesen.

Mit den Aussagen des Generalleutnants Walter Jertz und des
Ex-Verteidigungsministers Scharping korrespondieren auch die des als
Zeugen angebotenen ehemaligen Außenministers Frankreichs, Herr Hubert
Vedine. Ich verweise insoweit auf die unwidersprochen gebliebenen
Ausführungen und das Angebot der Zeugnislegung in meiner Klageschrift
vom 24. Dezember 2001 (III. 3, dort Seite 119).

Nicht zuletzt mit dieser lückenlosen Beweis- und Indizienkette haben
die Kläger - weit über den ihnen zufallenden Rahmen der Beweislast
hinaus - nachgewiesen, dass die Beklagte sehr wohl über bevorstehende
Luftangriffe gegen Einzelziele, einschließlich der Brücke von
Varvarin, unterrichtet wurde.

Die Beklagte hatte es demnach in der Hand, der Bombardierung der
Brücke von Varvarin die Zustimmung zu verweigern und so die Schäden
der Kläger zu verhindern. Es steht also außer Frage, dass die Beklagte
- auch von daher - für die bei den Klägern eingetretenen Schäden zu
haften hat. Ihr Verhalten hat kausal die Schäden mindestens mitverursacht.

Während die Beklagte in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom
19.12.2002 noch vorgetragen hat, sie sei im Rahmen der
NATO-Operationen gegen Jugoslawien

»... mit sog. RECCE- und ECR-Tornados beteiligt (gewesen), die der
Luftaufklärung einerseits und dem Begleitschutz andererseits dienten«
(vgl. Schriftsatz vom 19.12.2002, II. »Zum Sachverhalt«, Ziffer 2,
Seite 5)

erklärt die Beklagte nun in ihrem jüngsten Schriftsatz, während des
gesamten Konflikts in Jugoslawien keinen Begleitschutz geleistet haben
zu wollen:

»Unmittelbarer Begleitschutz für Luftangriffskräfte anderer Nationen
wurde während des gesamten Konfliktes nicht geleistet.«
(vgl. Schriftsatz vom 19.4.2005, 1. d), dort Seite 3)

Es bedarf keiner vertiefenden Erörterungen, dass eine der beiden
Aussagen der Beklagten definitiv falsch sein muss.
Dass die Beklagte mit ihren Kampfflugzeugen vom ersten bis zum letzten
Kriegstag Tag und Nacht Begleitschutzaufgaben für andere
Kampfflugzeuge zur Absicherung der Luftangriffe - einschließlich der
Brücke von Varvarin - erfüllte, ergibt sich einerseits aus dem schon
in der ersten Instanz lückenlos unter Beweis gestellten Sachvortrag.
Ich verweise auf meine Ausführungen und das Angebot der Zeugnislegung
im Schriftsatz vom 7. Oktober 2003 (I. 2, ab Seite 15 bis Seite 20).
Aber auch aus dem eigenen Sachvortrag der Beklagten ergibt sich, dass
sie ständig Aufgaben des Begleitschutzes wahrgenommen hat
(vgl.Schriftsatz vom 19.12.2002, II. »Zum Sachverhalt«, Ziffer 2,
Seite 5).
Auch der neuerliche Tatsachenvortrag im jüngsten Schriftsatz der
Beklagten belegt exemplarisch, dass sie am 30.5.1999 mit
Kampfflugzeugen auch den Luftangriff auf die Brücke von Varvarin
absicherte, indem sie über dem jugoslawischen Luftraum mit dem Auftrag
im Einsatz war, »andere Luftfahrzeuge« vor dem Beschuss durch
gegnerische Flugabwehrstellungen zu schützen:

»Dieser Auftrag wurde während der gesamten Operation ausschließlich in
Form eines großflächigen Raumschutzes über dem Einsatzgebiet Kosovo
durchgeführt , d.h. in einem zugewiesenen Raum sollten andere
Luftfahrzeuge vor dem Beschuss durch gegnerische radargelenkte
Flugabwehrstellungen geschützt werden.«
(vgl. Schriftsatz vom 19.4.2005, 1. d), dort Seite 3)

Eben genau dieser Raumschutz ist Begleitschutz. Er diente anderen
Kampfflugzeugen dazu, die zur Vernichtung geplanten Ziele, zu denen an
diesem Tag eben auch die Brücke von Varvarin gehörte, ungestört von
feindlichem Militär anfliegen, angreifen und erfolgreich vernichten zu
können. Mit dem Raumschutz sicherte die Beklagte die Angriffe ab. Ihre
Behauptung - bei hypothetischer Unterstellung der Richtigkeit -, dass
sich ihr Raumschutz lediglich auf den Luftraum über dem Kosovo bezogen
haben soll, ändert daran nichts.

Ein Raumschutz im unmittelbaren Luftraum über dem serbischen Ort
Varvarin war im Übrigen auch nicht erforderlich. Der Ort und die
Umgebung waren unverteidigt. Ein gegnerischer Beschuss, der einen
Angriff auf die Brücke von Varvarin hätte vereiteln können, war nicht
zu erwarten. Anders im Kosovo, wie die Beklagte selbst vorträgt.
Dieser Raumschutz »während der gesamten Operation« beweist -
zusätzlich zu dem bisherigen Vortrag der Kläger - die Mittäterschaft
der Beklagten bei der Bombardierung der Brücke von Varvarin.
Folgerichtig haftet - auch aus diesem Gesichtspunkt - die Beklagte den
Klägern für die eingetretenen Schäden.


2. Ergänzende Ausführungen zur Beweislast

Die Tatsache, dass es vorliegend um einen Fall geht, in dem die
Ursachenzusammenhänge nicht abgrenzbar sind, führt hinsichtlich der
Kausalität der eingetretenen Schäden der Kläger zu einer
Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten. Das verkennt die Beklagte im
vorliegenden Rechtsstreit völlig.

Das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten der Beklagten hat den
Umständen nach die Bombardierung der Brücke von Varvarin möglich
gemacht und so kausal zu den Schäden der Kläger (mindestens)
beigetragen. Das genügt vorliegend für die Umkehr der Beweislast (vgl.
NJW 1988, 2803).

Nach der Rechtsprechung des BGH sind Beweiserleichterungen bis zur
Umkehr der Beweislast erst und nur dann ausgeschlossen, wenn ein
jeglicher haftungsbegründender Ursachenzusammenhang »äußerst
unwahrscheinlich« ist (vgl. dazu BGHZ 85, 212 (216f) = NJW 1983, 333 =
LM § 823 (Eh) BGB Nr. 44; Senat, NJW 1988, 2949 = LM § 823 (Aa) BGB
Nr. 101 = VersR 1989, 80 (81 unter 2); NJW 1994, 801 = LM H. 5/1994 §
286 (B) ZPO Nr. 98 = VersR 1994, 52 (53 und II 2c, bb), NJW 1995, 778
= LM H. 2/1995 § 276 (Ca ) BGB Nr. 52 = VersR 1995, 46 (47 unter II
2a, c).
Die Beklagte hat durch ihr schuldhaftes Verhalten das gesamte Spektrum
der möglichen Schadensursachen erweitert.
Und sie hat die Aufklärung der Hintergründe für den Luftangriff auf
die Brücke von Varvarin mindestens verweigert, wenn nicht gar
verschleiert.
Der Ursachenzusammenhang der klägerischen Schäden ist nach dem
unumstößlich feststehenden Sachverhalt zu dem nicht »äußerst
unwahrscheinlich«.

Abgrenzbare Ursachenzusammenhänge sind nicht feststellbar. Im
Gegenteil, nach den getroffenen Feststellungen wären die Schäden der
Kläger ohne das schuldhafte Verhalten der Beklagten nicht eingetreten.
Das Spektrum der möglichen (!) Ursachenzusammenhänge ist vielfältig.

Diesseits steht fest, dass der Beklagten die Beweislast in der
Kausalitätsfrage nicht nur für das »ob« der Kausalität, sondern auch
für das Ausmaß der Ursächlichkeit ihres militärischen Handelns im
Rahmen des Einsatzes »Allied Force« zufällt.
Ausgehend von der Beweislast der Beklagten hätte sie beweisen müssen,
dass der Luftangriff auf die Brücke von Varvarin:

1. entweder rechtmäßig, das heißt ohne Verletzung der Schutzrechte der
Kläger aus dem Zusatzprotokoll I erfolgt ist;

2. oder - alternativ - der Luftangriff zwar unter Verletzung des
Zusatzprotokolls I erfolgt ist, jedoch ohne eigenes schuldhaftes
Verhalten erfolgt wäre und die Schäden der Kläger auch ohne
ihr Verhalten herbeigeführt worden wären.

Gemessen daran fehlt es an einem substantiierten, mindestens unter
Beweisangebot gestellten Sachvortrag der Beklagten gänzlich. Die
ständigen substanzlosen pauschalen Behauptungen der Beklagten, etwa
der Gestalt, dass es sich bei der Brücke von Varvarin um ein legitimes
militärisches Ziel gehandelt habe, reicht jedenfalls in keiner Weise
zu ihrer Entlastung. Auch die pauschale Behauptung, wonach

»... die für die Ausführungen der Luftschläge verantwortlichen
NATO-Staaten sowie die mit der Zielauswahl befassten NATO-Gremien alle
erdenklichen Anstrengungen zum Schutz der Zivilbevölkerung unternommen
(hätten)«
(vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 19. Dezember 2002, dort Seite 3,
letzter Absatz)

wird den Anforderungen der beweislastigen Beklagten nicht gerecht und
kann sie nicht entlasten.

Das trifft auch auf die pauschale Behauptung der Beklagten zu, wonach

»die gesamte Zielplanung während der Operation "Allied Force" (d.h.
die Auswahl der Ziele und die Wahl des Angriffsverfahrens)... so
angelegt (gewesen sei), dass mögliche Schäden, vor allem an
Zivilpersonen, aber auch an der Umwelt, vermieden wurden. Hierzu hat
die NATO ein
komplexes Verfahren angewandt, in das alle verfügbaren Informationen
über das jeweilige Ziel, über dessen räumliches Umfeld sowie über die
Wirkungsweise der verschiedenen, zur Bekämpfung in Frage kommenden
Waffenarten einflossen. Mit Hilfe von Computersimulationen wurden
Waffen mit dem niedrigsten Schadensrisiko ausgewählt. Jedes Ziel wurde
auf die völkerrechtliche Zulässigkeit der Bekämpfung rechtlich bewertet.«
(Vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 14. November 2003, II. 2., dort
Seite 3)

Die Beklagte muss sich fragen lassen, warum sie dann nicht dezidiert
die Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass der Angriff auf die
Brücke von Varvarin völkerrechtlich zulässig gewesen sein soll?!

Die Beklagte muss sich fragen lassen, woher sie überhaupt wissen will,
dass jedes Ziel auf die völkerrechtliche Konformität geprüft worden
sein soll, wenn sie gleichzeitig behauptet, dass sie wegen des in der
NATO geltenden Grundsatzes »need to know« gar keine Kenntnis über alle
Angriffsziele erhalten habe und speziell hinsichtlich des Angriffs auf
die Brücke von Varvarin nicht einbezogen worden sein will?!

Die Beklagte muss sich fragen lassen, wie sie denn wissen will, dass
ihre Kampfflugzeuge keine Begleitschutzaufgaben zur Absicherung von
Luftangriffen durch Kampfflugzeuge anderer Nationen erfüllt haben,
wenn sie andererseits keine Kenntnis über alle Angriffsziele gehabt
haben will?! Hypothetisch unterstellt, dass sie keine Kenntnis hatte,
ist dann eine andere Schlussfolgerung möglich als die, dass sie
Luftangriffe unter Verstoß gegen das Zusatzprotokoll I dadurch
ermöglichte, dass sie die Überprüfung der Völkerrechtskonformität
unterließ und auf die Ausübung des ihr als vollwertiger
NATO-Mitgliedsstaat zustehenden Vetorechts verzichtete?!

Die Beklagte muss sich fragen lassen, worin dieses von ihr behauptete
»komplexe Verfahren« zum Schutz der Zivilbevölkerung bestanden haben
soll?! Ist aus der Tatsache, dass sie dazu nichts vorträgt ein anderer
Schluss zu ziehen, als dass es ein solches Verfahren gar nicht gegeben
hat und nicht zur Anwendung gekommen ist?!

Die Beklagte muss sich fragen lassen, welche konkreten Maßnahmen sie
als aus dem Zusatzprotokoll I Verpflichtete unternommen hat, um
während des Militäreinsatzes die Einhaltung der sich selbst
auferlegten Pflichten zur Gewährleistung der Schutzrechte der
Zivilbevölkerung in einem bewaffneten Konflikt sicherzustellen?!

Die Beklagte muss sich fragen lassen, warum der Angriff auf die Brücke
von Varvarin - bei hypothetischer Unterstellung, dass die Brücke ein
militärisches Ziel und ihre Zerstörung legitim war - zur Mittagszeit
erfolgte und woraus sich unter Berücksichtigung des Angriffszeitpunkts
die völkerrechtliche Legitimität im Sinne des Zusatzprotokolls I
ergeben soll?

Die Beklagte muss sich weiter fragen lassen, warum vor dem Angriff auf
die Brücke - bei hypothetischer Unterstellung, dass nicht nur das
Ziel als solches, sondern auch der Angriffszeitpunkt zu rechtfertigen
wäre - nicht entsprechend den Regeln des Zusatzprotokoll I die
Zivilbevölkerung gewarnt wurde?

Die Beklagte muss sich fragen lassen, wie der Angriff auf die Brücke
letztlich überhaupt zu rechtfertigen ist, obwohl das Zusatzprotokoll I
den Angriff auf unverteidigte Orte gänzlich untersagt?!

Nur zur Klarstellung für die Beklagte sei hier angemerkt, dass es sich
bei den vorgenannten Fragen nicht um Polemik handelt. Es sind
letztlich Rechtsfragen, ohne dabei den Anspruch auf Vollständigkeit zu
erheben, die im Rahmen der zu Lasten der Beklagten verteilten
Beweislast von ihr zu beantworten gewesen wären.
Nach der wie dargelegt verteilten Beweislast fiel es den Klägern
lediglich zu, nachzuweisen, dass die ihnen zugefügten Verletzungen und
die Tötung ihrer Angehörigen die Folge eines durch Kampfflugzeuge
erfolgten Luftangriffs gewesen sind, der den NATO-Mitgliedsstaaten
zuzurechnen ist. Dem sind die Kläger - weit über den prozessrechtlich
erforderlichen Umfang - vollumfänglich nachgekommen.


3. Ergänzende Ausführungen zur gesamtschuldnerischen Haftung unter
Berücksichtigung der Rechtsprechung

Beruht ein Schaden haftungsrechtlich auf mehreren Ursachen, die von
verschiedenen Personen gesetzt worden sind, so haften diese
grundsätzlich als Gesamtschuldner (§§ 830 , 840 BGB). Zivilrechtlich
wird in diesen Fällen nicht danach unterschieden, ob einzelne Ursachen
wesentlicher sind als andere (BGH, VersR 1968, 773 (774); 804, (805)
unter II. 2; Staudinger-Medicus, BGB, 12. Aufl., § 249 Rdnr. 51;
Grunsky, in: MünchKomm, 2. Aufl., Vorb. § 249 Rdnr. 50). Das gilt
grundsätzlich auch, wenn eine Ursache für sich allein den Schaden
nicht herbeigeführt hat, es dazu vielmehr des Hinzutretens weiterer
Ursachen im Sinne einer kumulativen Gesamtkausalität bedurfte (RGZ 73,
289 f.; BGH, VersR 1970, 814 (815); vgl. auch RGZ 69, 57 (58); BGH, LM
§ 408 HGB Nr. 3 = WM 1962, 1196 (1197 f.)).
Demgemäß ist der Schaden durch die Beklagte zu ersetzen, wenn er - wie
hier - letztlich erst durch das Eingreifen eines Dritten eintritt
(Staudinger-Medicus, § 249 Rdnr. 68; Grunsky, in: MünchKomm, Vorb. §
249 Rdnrn. 52, 57).
Das gilt auch im Verhältnis zwischen den NATO-Mitgliedsstaaten als
mögliche Schädiger in einem bewaffneten Konflikt. Sie wirken bei der
Vorbereitung und Durchführung militärischer Operationen in
vielfältiger Weise zusammen.

Bezogen auf die Militäroperationen gegen Jugoslawien betrifft das zum
Einen die "reine" Staatsebene und zwar sowohl ohne als auch unter
Einbeziehung der NATO, im letzteren Fall insbesondere über den NATO-Rat.

Das betrifft - selbstredend - zum Anderen das die Luftoperationen
planende und ausführende Militär, auf der NATO-Ebene beginnend beim
Militärausschuss über alle weiteren untergeordneten Ausschüsse und
Kommandoebenen, vom einfachen Soldaten bis zum General.

Die Beklagte hat mit den übrigen NATO-Mitgliedsstaaten nationales
Militär zur Ausführung der Militäroperation gegen Jugoslawien unter
dem Dach ihres gemeinsamen Militärbündnisses - der NATO -
zusammengeführt. Unter Nutzung der dort existierenden militärischen
Kommandostrukturen wurde die Operation geplant und durchgeführt. Das
bewirkt tatsächlich - im Vergleich zu herkömmlichen Militärallianzen
- eine besonders enge Verflechtung der Streitkräfte bei der Ausübung
militärischer Aktionen. Und rechtlich belegt gerade diese enge
Verflechtung die der Beklagten zuzurechnenden klägerischen Schäden im
Sinne der gesamtschuldnerischen Haftung.

Die Zurechenbarkeit fehlt in derartigen Fällen nur dann ausnahmsweise,
wenn die Ursächlichkeit des ersten Umstands für das Eintreten des
zweiten Ereignisses nach dem Schutzzweck der Norm gänzlich
bedeutungslos ist (BGHZ 106, 313 (316 f.) = NJW 1989, 2127 = LM StrEG
Nr. 14), wenn also das schädigende erste Verhalten nur noch den
äußeren Anlaß für ein völlig ungewöhnliches und sachwidriges
Eingreifen eines Dritten bildet, das dann den Schaden erst endgültig
herbeiführt (BGHZ 58, 162 (165 f.) = NJW 1972, 904 = LM § 823 (C ) BGB
Nr. 42; Senat, NJW 1986, 1329 (1331) = NJW 1986, 1329 = LM § 249 (Bb)
BGB Nr. 42).
Das ist vorliegend jedoch aus den mannigfaltig genannten Gründen
völlig auszuschließen.


4. Ergebnis

Auch der Grundsatz der Staatenimmunität steht entgegen der Auffassung
der Beklagten der Zulässigkeit der vorliegenden Klage nicht im Wege.

In meinem unwidersprochen gebliebenen Schriftsatz vom 7.10.2003 werden
beispielhaft weitere acht das humanitäre Völkerrecht verletzende
Luftangriffe dokumentiert und unter Beweis gestellt (vgl. Schriftsatz
vom 7. 10. 2003, dort Seite 7 bis 12, Anlagen 1 bis 8 ). Derartige
Luftangriffe gegen die Zivilbevölkerung, zivile Objekte, unverteidigte
Orte in und außerhalb von Kampfgebieten, einschließlich massive
Angriffe gegen Kosovo-albanische Flüchtlingstrecks waren fester
Bestandteil der Militäroperation "Allied Force".

Warum sollten schwerste Verletzungen des humanitären Völkerrechts -
wie der Luftangriff auf die Brücke von Varvarin - heute nicht der
gerichtlichen Überprüfung und Sanktionierung unterliegen?

Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.


Ulrich Dost
Rechtsanwalt

&Beglaubigt zwecks Zustellung